Werden Passagiere nicht rechtzeitig über Flugstreichungen informiert, stehen ihnen neben den Ticketkosten auch Ausgleichszahlungen zu. Wichtig: Die Fluggesellschaft muss an die richtige E-Mail-Adresse des Kunden schreiben.
Wie ein Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt, sind diese Info-Verpflichtungen der Fluggesellschaften sehr weitreichend.
So berichtet die Zeitschrift "Reiserecht aktuell" über einen Fall, bei dem es um Buchungen über eine Online-Flugsuchmaschine ging. Kern des Problems: Das Online-Portal hatte nicht die Kontaktdaten der Reisenden an die Airline weitergegeben, sondern eine andere E-Mail-Adresse.
Info versandet in E-Mail-Postfach
Als der Flug annulliert wurde, schrieb die Fluggesellschaft dies zwar rechtzeitig – sogar mit mehreren Monaten Vorlauf – an die E-Mail-Adresse, die ihr von der Flugsuchmaschine mitgeteilt worden war. Von dort wurde die Info aber nicht an die betroffenen Passagiere weitergegeben.
Die erfuhren erst am Tag vor dem Abflug von der Flugstreichung, nämlich als sie online einchecken wollten. Sie klagten auf Entschädigung, zunächst ohne Erfolg. Ein Amtsgericht entschied, die Fluggesellschaft sei ihrer Informationspflicht nachgekommen und damit nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet.
Die Passagiere gingen in Berufung, und das Landgericht als nächste Instanz fragte den EuGH an, ob das ein Fall für Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung ist. Resultat: Der Beschluss des EuGH fiel zugunsten der Passagiere aus. Das höchste Gericht der EU stellte klar: Die Airline sei in dem Fall verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten.
Damit sind Ausgleichsansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft lediglich den Reisevermittler mindestens zwei Wochen vorher über die Annullierung informiert – und dieser die Information nicht binnen der Frist an sie weitergibt. Sie muss vielmehr an die E-Mail-Adresse des Endkunden schreiben.
Dieser Text erschien zuerst auf www.fvw.de.